Anleitung für den Transport
von Flüssiggasflaschen
Sehr geehrter
Flüssiggas ist eine sehr sichere und umweltfreundliche Energie, aber ohne
gesetzliche Regelungen, z.B. für die Beförderung der Flaschen, geht es leider nicht.
Privatpersonen:
Die von Privatpersonen durchgeführte Beförderung unterliegt nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts (Freistellung gemäß 1.1.3.1 a) ADR)
Freigestellte Menge: bis 333 kg Flüssiggas
(zutreffend für die gewerbliche Beförderung, es sind nur wenige
Gefahrgutvorschriften gemäß 1.1.3 ADR zu erfüllen)
Wichtige Sicherheitshinweise für den Gasflaschentransport:
Gedeckte Fahrzeuge, in denen Sie Flüssiggas befördern,
müssen ausreichend belüftet sein (z.B. Transporter mit Kastenaufbau, Kombifahrzeuge und PKW) oder mit einer Kennzeichnung, z.B. Aufkleber (Buchstabenhöhe mind. 25 mm) mit folgendem Text versehen sein:
“ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN”
Rauchverbot im Fahrzeug und in unmittelbarer Umgebung,
während Sie Flüssiggasflaschen befördern oder aus- und einladen.
Flüssiggasflaschen müssen im Fahrzeug rutschsicher verstaut werden. Grundsätzlich sollen Flüssiggasflaschen stehend befördert werden.
Wenn diese nur liegend transportiert werden können, dann dürfen die Gasflaschen
nur quer zur Fahrtrichtung gelegt werden.
Ein Feuerlöscher (2 kg Pulver ABC, gewerbliche Beförderung) ist mitzuführen.
Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Freude
mit der mobilen Energie Flüssiggas.
Österreichischer Verband für Flüssiggas, im Mai 2014 |
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