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LAGERVORSCHRIFTEN für Flüssiggas in Flaschen

SICHERHEITSVORSCHRIFTEN am FLÜSSIGGAS-FLASCHENLAGER

1.EINHALTUNG DER BEHÖRDLICHEN VORSCHRIFTEN

Die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen gemäß Ihres Genehmigungsbescheides hinsichtlich des Betriebes und des Verhaltens in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzzone des Flüssiggaslagers), sind unbedingt einzuhalten (Vermeidung unzulässiger Lagerungen, Verhalten von Personen, Kennzeichnung, Hinweisschild auf Feuerlöscher, etc.).

2.VERHALTEN IN DER EXPLOSIONS-SCHUTZZONE

Die behördlich vorgeschriebene Explosionsschutzzone um das Gaslager ist unbedingt einzuhalten.

Es ist untersagt, die Explosionsschutzzone mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Es dürfen nur Fahrzeuge zum Zwecke der Be- oder Entladung, wenn unbedingt erforderlich, in die Ex-Schutzzone einfahren.

Die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, explosionsgefährlichen oder anderen brennbaren Stoffen innerhalb der Explosionsschutzzone ist verboten.

3.RAUCHVERBOT UND VERBOT VON OFFENEM FEUER ODER LICHT

Das Rauchen, sowie das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht ist beim Betreten oder Manipulieren innerhalb der Explosionsschutzzone strengstens verboten.

Mobiltelefone dürfen im Gaslager nicht verwendet werden bzw. müssen ausgeschaltet sein, sofern diese in nicht-explosionsgeschützter Ausführung gebaut sein.

4.PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

Das Betreten der Explosionsschutzzone durch Personen ist nur zulässig, wenn diese mit antistatischer Schutzkleidung und antistatischen Sicherheitsschuhen (vornehmlich mit Zehenschutz) ausgestattet sind und es im Zuge des Betriebes erforderlich ist.

5.LAGERUNG DER GASFLASCHEN UND SCHUTZ GEGEN UNBEFUGTEN ZUTRITT

Flüssiggasflaschen, sowohl leere als auch volle Flaschen sind ausschließlich auf den dafür ausgewiesenen Lagerfläche bzw. in einer allfälligen Flaschengitterbox getrennt voneinander zu lagern (LEER und VOLL beschildern!). Werden Gasflaschen übereinander gelagert, so sind Flaschen gegen Abstürzen zu sichern.

Das Gaslager bzw. die Flaschenlagerbox sind zum Schutz gegen unbefugtes Betreten zu versperren. Lagerung von Flüssiggasflaschen unter Erdniveau ist grundsätzlich verboten.

6.SCHUTZ VOR ERWÄRMUNG

Die Flüssiggasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung zu schützen.

7.MAXIMALE LAGERMENGE

Die maximal zulässige Lagermenge Flüssiggas, gemäß Ihrer behördlichen Vorschreibung bzw. gemäß gesetzlicher Grundlage, darf nicht überschritten werden.

8.FLASCHENVENTILE UND VENTILSCHUTZ

Die Flaschenventile sind bei allen Flüssiggasflaschen am Lager, ob voll, teilweise voll oder leer immer zu geschlossen zu halten, die Verschluss-Schraube am Flaschenventil ist anzubringen, sowie die Ventilschutzkappe ist aufzusetzen (ausgenommen bei Kragenflaschen, bei diesen ist keine Schutzkappe erforderlich).

9.VERHALTEN BEI GASAUSTRITT

Bei Wahrnehmung eines Gasaustrittes (z.B.: bei Gasgeruch [fauliger Geruch], Zischgeräusche, Schlierenbildung an Ventilen), besteht allgemeines Einfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge. Ist der Gasaustritt durch Sofortmaßnahmen nicht zu stoppen (z.B.: durch das Schließen von Flaschenventilen), bzw. geht der Gasaustritt bereits über die Explosionsschutzzone hinaus, müssen ggf. die Einsatzkräfte verständigt werden (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144), sowie eine betriebsinterne Alarmierung über den Gefahrenfall erfolgen.

10.ERSTE LÖSCHHILFE

Für die Erste Löschhilfe sind allenfalls geeignete Feuerlöschgeräte (bzw. sonstige Ausrüstungen gemäß behördlicher Vorschreibung) gut sichtbar und greifbar bereitzustellen.

Österreichischer Verband für Flüssiggas, im Mai 2014

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