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Anhang 1

(zu § 2 Z 9)

Wirkbereich x

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Anhang 2

(zu § 4 Abs. 1)

Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggas-Zapfsäulen (Beispiele)

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Anhang 3

(zu § 4 Abs. 2)

Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggas-Zapfgeräte mit oder ohne Schutzgehäuse

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Anhang 4

(zu § 4 Abs. 4 Z 3)

Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggaspumpen im Freien mit geringer Förderleistung (bis 60

l/min) bei nicht dauerhaft technisch dichten Verbindungen

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Anhang 5

(zu § 4 Abs. 4 Z 4)

Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggaspumpen im Freien mit geringer Förderleistung (bis 60

l/min), mit Schutzgehäuse und ohne Flüssiggaswarneinrichtung

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Anhang 6

(zu § 4 Abs. 4 Z 2)

Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggaspumpen im Freien mit Schutzgehäuse und mit

Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem Not-Aus-System

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Anhang 7

(zu § 25 Abs. 3)

Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer

Überfüllsicherung

Diese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.

Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung und Sicherheitsventil befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen. Allgemeine Sicherheitsvorschriften

1.Der Motor und die Zündung des Fahrzeuges sowie eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug und der Anhänger müssen durch Einlegen eines Ganges und durch Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

2.Vor dem Anschluss des Füllschlauches ist zu prüfen, ob die Flüssiggasanlage eventuell Mängel aufweist und die auf dem Kraftgastank sowie auf dem eingebauten Druckbehälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher sowie offensichtlicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

3.Für das Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen. Austretendes Flüssiggas ist bis zu minus 42°C kalt! Es besteht die Gefahr von Gefrierschäden!

4.Die Verbote des Hantierens mit Feuer und offenem Licht sowie des Rauchens sind unbedingt einzuhalten.

5.Die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) ist verboten.

6.Zum Zeitpunkt der Befüllung des Flüssiggasbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Kraftgastanks sowie von eingebauten Druckbehältern unzulässig.

7.Bei Austritt von Flüssiggas ist der Betankungsvorgang sofort abzubrechen und die verantwortliche Person zu informieren.

8.Folgende Verbote sind sowie folgendes Gebot ist zu beachten:

Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung

1.Verschlusskappe vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen. Im Selbstbedienungsbetrieb darf sich der Füllanschluss nur außen an der Karosserie des Kraftfahrzeuges oder Anhängers befinden. Die Betankung über Füllanschlüsse in Kofferräumen ist nicht gestattet.

2.Zapfventil dicht anschließen. Falls ein Übergangsstück (Adapter) einzusetzen ist, muss die verantwortliche Person verständigt werden. Die Verwendung eines Übergangsstückes (Adapters) ist im Selbstbedienungsbetrieb nicht gestattet.

3.Fülltaste betätigen und Zählwerk an der Zapfsäule beobachten. Bei Stillstand des Zählwerkes Fülltaste loslassen.

4.Zapfventil lösen und in Haltevorrichtung einhängen.

5.Verschlusskappe auf den Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters aufsetzen und dicht verschließen.

Nach dem Betankungsvorgang den Bereich des Tankplatzes ehestmöglich verlassen.

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Anhang 8

(zu § 25 Abs. 3)

Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter ohne automatische

Überfüllsicherung in Betriebstankstellen

Diese Anweisung gilt nur für die Abgabe von Flüssiggas an nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen (Betriebstankstellen).

Es dürfen auch Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen. Allgemeine Sicherheitsvorschriften

1.Der Motor und die Zündung des Fahrzeuges sowie eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug und der Anhänger müssen durch Einlegen eines Ganges und durch Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

2.Vor dem Anschluss des Füllschlauches ist zu prüfen, ob die Flüssiggasanlage eventuell Mängel aufweist und die auf dem Kraftgastank sowie auf dem eingebauten Druckbehälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher sowie offensichtlicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

3.Für das Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen. Austretendes Flüssiggas ist bis zu minus 42°C kalt! Es besteht die Gefahr von Gefrierschäden!

4.Die Verbote des Hantierens mit Feuer und offenem Licht sowie des Rauchens sind unbedingt einzuhalten.

5.Die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) ist verboten.

6.Zum Zeitpunkt der Befüllung des Flüssiggasbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Kraftgastanks sowie von eingebauten Druckbehältern unzulässig.

7.Bei Austritt von Flüssiggas ist der Betankungsvorgang sofort abzubrechen.

8.Folgende Verbote sind sowie folgendes Gebot ist zu beachten:

Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung

1.Verschlusskappe vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen.

2.Zapfventil dicht anschließen.

3.Motor der Flüssiggaspumpe einschalten.

4.Peilventil am Kraftgastank oder am eingebauten Druckbehälter öffnen und während des Füllvorganges das Peilrohr beobachten (insbesondere wenn sich die maximale Füllgrenze nähert).

5.Zapfventil betätigen, bis am Peilrohr Flüssiggas in flüssiger Phase austritt, dann Hebel des Zapfventils loslassen und den Füllvorgang beenden.

6.Peilventil schließen.

7.Motor der Flüssiggaspumpe ausschalten.

8.Zapfventil nach Druckentlastung vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen, Verschlusskappe auf den Füllanschluss aufsetzen und dicht verschließen.

Nach dem Betankungsvorgang den Bereich des Tankplatzes ehestmöglich verlassen.

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Anhang 9

(zu § 26)

Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall

1.Eigenschaften von Flüssiggas

Flüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.

Vorsicht: Tritt Flüssiggas in die Umgebungsluft aus, so kann durch eine wirksame Zündquelle eine Verpuffung oder eine Explosion ausgelöst werden.

2.Verhalten bei Störungen und Undichtheiten

Bei Störungen und Undichtheiten (zB Gasgeruch, Ausströmgeräusch) sofort Not-Aus- Einrichtung betätigen und das Absperrventil am Flüssiggasbehälter unter der Armaturenhaube oder unter dem Domschachtdeckel schließen. Ist eine Hauptabsperreinrichtung in der Gasleitung außerhalb des Behälters vorhanden, diese ebenfalls schließen.

Bei Betriebsstörungen:

Fachfirma rufen

In Notfällen:

Feuerwehr: 122

 

Polizei: 133

 

Rettung: 144 und

 

Gaslieferunternehmen (Name und Telefonnummer angeben)

benachrichtigen!

Bei Gasgeruch zusätzlich:

-In Räumen Fenster und Türen öffnen!

-Keine Elektroschalter betätigen!

-Offene Feuer löschen!

-Nicht rauchen!

-Explosionsgefährdeten Bereich gegen den Zutritt Unbefugter absichern!

-Nicht im explosionsgefährdeten Bereich telefonieren!

-Explosionsgefährdeten Bereich verlassen!

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